96. Beilage im Jahre 2018 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 96/2018 – Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Der Landtag hat beschlossen: Gesetz über eine Änderung des Gemeindegesetzes Das Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 69/1997, Nr. 3/1998, Nr. 49/1998, Nr. 62/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 20/2004, Nr. 23/2008, Nr. 4/2012, Nr. 94/2012, Nr. 44/2013, Nr. 79/2016, Nr. 78/2017 und Nr. 34/2018, wird wie folgt geändert: 1. Im § 52 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und des Vermögensnachweises“. 2. Im § 70 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Österreichischen Stabilitätspaktes“ durch die Wortfolge „aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen“ ersetzt. 3. Der § 72 entfällt. 4. Im § 73 Abs. 1 werden die bisherigen lit. a und b durch folgende lit. a ersetzt: „a) die zu erwartenden Erträge und Einzahlungen (Mittelaufbringungen) sowie die zu erwartenden Aufwendungen und Auszahlungen (Mittelverwendungen); sie sind in Form eines Ergebnisvoranschlages (Erträge, Aufwendungen) und eines Finanzierungsvoranschlages (Einzahlungen, Auszahlungen), einem Detailnachweis auf Kontenebene, einem Nachweis über Investitionsvorhaben und deren Finanzierung und allenfalls mit weiteren Beilagen, darzustellen,“ 5. Im § 73 werden die bisherigen lit. c und d als lit. b und c bezeichnet. 6. Im nunmehrigen § 73 Abs. 1 lit. b wird das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Mittelverwendungen“ ersetzt. 7. In den §§ 73 Abs. 2, 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 und 5 wird das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Mittelverwendungen“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt. 8. Im § 73 Abs. 2 wird der Ausdruck „lit. c“ durch den Ausdruck „lit. b“ ersetzt. 9. Im § 73 Abs. 3 wird das Wort „Voranschlages“ durch das Wort „Finanzierungsvoranschlages“ ersetzt. 10. Im § 73 Abs. 4 wird der Punkt am Ende des zweiten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und der Teilsatz „die Zustellung mit E-Mail oder einer anderen technisch möglichen Form, insbesondere durch Bereitstellung zum elektronischen Abruf, ist zulässig, wenn der Gemeindevertreter schriftlich zustimmt.“ angefügt. 11. Im § 73 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „einschließlich allfälliger Deckungsklassen,“ die Wortfolge „Nachweis über Investitionsvorhaben und deren Finanzierung,“ eingefügt. 12. Im § 75 Abs. 1 wird das Wort „Ausgabenansätze“ durch das Wort „Ansätze“ ersetzt. 13. Im § 76 Abs. 1 wird das Wort „Ausgabenüberschreitung“ durch die Wortfolge „überplanmäßige Mittelverwendung“, das Wort „Voranschlagsstellen“ durch das Wort „Voranschlagsansätzen“, im zweiten Satz das Wort „Mehreinnahmen“ durch die Wortfolge „höhere Mittelaufbringungen“ und im letzten Satz das Wort „Mehreinnahmen“ durch die Wortfolge „höheren Mittelaufbringungen“ ersetzt. 14. Im § 76 Abs. 5 wird die Wortfolge „eines neuen Aufwandes“ durch die Wortfolge „einer Mittelverwendung“, das Wort „den“ vor der Wortfolge „im Voranschlag kein“ durch das Wort „die“ und das Wort „übersteigen“ durch das Wort „übersteigt“ ersetzt. 15. Im § 77 Abs. 3 wird das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Auszahlungen“ und der Ausdruck „20 v. H.“ durch den Ausdruck „20 %“ ersetzt. 16. Im § 78 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und der Teilsatz „die Zustellung mit E-Mail oder einer anderen technisch möglichen Form, insbesondere durch Bereitstellung zum elektronischen Abruf, ist zulässig, wenn der Gemeindevertreter schriftlich zustimmt.“ angefügt; weiters wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt und im zweiten Satz am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der Teilsatz „innerhalb derselben Frist ist der beschlossene Rechnungsabschluss der Landesregierung vom Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.“ angefügt. 17. Im § 78 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Kassenabschluss, die Haushaltsrechnung und die Vermögensaufstellung“ durch die Wortfolge „die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt in Form des Detailnachweises auf Kontenebene, die Nettovermögensveränderungsrechnung, den Nachweis über Investitionsvorhaben und deren Finanzierung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise“ ersetzt und werden die Sätze zwei bis vier durch die Sätze „Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der Gliederung des Voranschlags darzustellen. Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Sonderposten betreffend erhaltene Investitionszuschüsse, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt haben der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets zu entsprechen und die internen Vergütungen zu enthalten. Die Nettovermögensveränderungsrechnung hat die Änderungen des Nettovermögens des abgelaufenen Haushaltsjahres im Verhältnis zum vorangegangenen Haushaltsjahr darzustellen.“ ersetzt; weiters wird nach dem Wort „Haftung“ das Wort „insbesondere“ eingefügt. 18. Der § 78 Abs. 3 entfällt. 19. Dem § 100 wird folgender Abs. 14 angefügt: „(14) Die Änderungen der §§ 72, 73, 75 bis 78 durch LGBl. Nr. ../2019 sind spätestens für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2020 anzuwenden. Der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 ist jedenfalls bereits auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen; die Finanzkraft im Jahr 2020 bestimmt sich nach dem Voranschlag 2019.“ 2 96. Beilage im Jahre 2018 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 96/2018 – Teil B: Bericht Bericht zur Regierungsvorlage I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: 1.1 Die haushaltsrechtlichen Regelungen im Gemeindegesetz müssen aufgrund der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018 und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG-Vereinbarung, LGBl. Nr. 55/2017 angepasst werden. Künftig wird es ein Drei-Komponenten-Rechnungswesen geben, bestehend aus dem Ergebnishaushalt, dem Finanzierungshaushalt und dem Vermögenshaushalt. Der Ergebnishaushalt (auf Basis von Erträgen und Aufwendungen) setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag und der Ergebnisrechnung, der Finanzierungshaushalt (auf Basis von Einzahlungen und Auszahlungen) aus dem Finanzierungsvoranschlag und der Finanzierungsrechnung zusammen. Der Vermögenshaushalt ist zumindest als Vermögensrechnung zu führen. Das neue Drei-Komponenten-Rechnungswesen bringt für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss einen neuen Aufbau und neue Inhalte mit sich und weist einen in sich geschlossenen Zusammenhang auf. Die Bestimmungen der VRV 2015 sind spätestens für das Haushaltsjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden. Der vorliegende Entwurf sieht eine entsprechende Regelung vor (vgl. § 100 Abs. 14). Auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung, die im Wesentlichen denselben Inhalt wie die VRV 2015 hat, wird hingewiesen. Hinsichtlich der Haftungsobergrenzen sind in der Verordnung nach § 70 Abs. 5 die Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG-Vereinbarung, LGBl. Nr. 55/2017, zu beachten. Im vorliegenden Entwurf werden folgende Bestimmungen angepasst bzw. neu formuliert: – die Verordnungsermächtigung der Landesregierung wird dahingehend angepasst, dass auch die HOG-Vereinbarung bei den Festlegungen der Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen zu berücksichtigen ist (vgl. § 70 Abs. 5), – die Bestandteile des Voranschlags werden entsprechend den Regelungen in der VRV 2015 neu formuliert (vgl. § 73 Abs. 1), – die Grundlage für die Ermittlung der Finanzkraft wird klargestellt (vgl. § 73 Abs. 3), – die Bestimmungen über das Voranschlagsprovisorium, die Abweichungen vom Voranschlag/Nachtragsvoranschlag und die Durchführung des Voranschlags werden aufgrund der neuen Begrifflichkeiten in der VRV 2015 angepasst (vgl. §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 und 5 sowie 77 Abs. 3), – die Bestandteile des Rechnungsabschlusses werden entsprechend den Regelungen in der VRV 2015 neu formuliert (vgl. § 78 Abs. 2). 1.2 Im Paktum über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2017 wurde vereinbart, dass die Länder die Gemeindeverbände ab 1.1.2020 grundsätzlich zur Einhaltung der VRV 2015 verpflichten. Das Gemeindegesetz enthält Regelungen zu den Gemeindeverbänden – einschließlich deren Wirtschaftsführung bzw. Haushaltsführung – in den §§ 93 bis 96. Nach § 93 Abs. 10 hat die Landesregierung in Anlehnung an die Bestimmungen u.a. des V. Hauptstückes, welches die Regelungen zur Wirtschaftsführung enthält, die erforderlichen näheren Bestimmungen zu erlassen. Das bedeutet, dass die Landesregierung bei Erlassung dieser Vorschriften diese Bestimmungen beachten muss. Nachdem bisher hinsichtlich der Haushaltsführung in der Gemeindeverbandsverordnung auf die Bestimmungen des V. Hauptstückes, welchen die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung zugrunde liegt, verwiesen wird, gilt dies auch weiterhin. Die Gemeindeverbandsverordnung wird nur geringfügig anzupassen sein. Dasselbe gilt für Gemeindeverbände gemäß den §§ 94 (z. B. Gemeindeverband Krankenhaus und Altersheim Au) und 95 (z. B. Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände) (vgl. § 94 Abs. 2 bzw. § 95 (sinngemäße Anwendung des § 94)). 1.3 Im Zusammenhang mit dem Voranschlag und Rechnungsabschluss werden noch folgende Änderungen vorgesehen: – der zu beschließende Rechnungsabschluss kann künftig auch mit E-Mail oder einer anderen technisch möglichen Form an die Gemeindevertreter zugestellt werden, wenn der Gemeindevertreter zustimmt (vgl. § 78 Abs. 1); dies soll auch für die Zustellung des Voranschlagsentwurfes an die Gemeindevertreter gelten (vgl. § 73 Abs. 4), – der Rechnungsabschluss ist innerhalb von vier – anstatt bisher fünf – Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres von der Gemeindevertretung zu beschließen und innerhalb derselben Frist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen (vgl. § 78 Abs. 1 letzter Satz). 2. Kompetenzen: Der Entwurf stützt sich auf die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG. 3. Finanzielle Auswirkungen: Durch das Drei-Komponenten-Rechnungswesen ergeben sich finanzielle Mehraufwendungen. Diese sind unmittelbar in den bundesrechtlichen Vorschriften begründet. 4. EU-Recht: Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die den vorgeschlagenen Änderungen entgegenstehen. 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Der Entwurf hat keine besonderen Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1 (§ 52 Abs. 3): Auf die Ausführungen zu Z. 3 erster Absatz wird verwiesen. Zu Z. 2 (§ 70 Abs. 5): Durch den Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012), LGBl. Nr. 7/2013 wurde erstmals eine Beschränkung der Haftungsübernahmen durch Haftungsobergrenzen vereinbart. Durch die HOG- Vereinbarung, LGBl. Nr. 55/2017 soll dieses bestehende System der Haftungsobergrenzen in Richtung Transparenz, Vollständigkeit und über Gebietskörperschaftsgrenzen hinausgehend vergleichbare Darstellungen weiterentwickelt werden (vgl. Bericht zur Regierungsvorlage, Beilage 16/2017). Die Landesregierung hat deshalb künftig auch die HOG-Vereinbarung bei den Festlegungen in der Verordnung zu beachten. Zu Z. 3 (Entfall des § 72): Bestandteil des Rechnungsabschlusses (§ 78) ist nach § 15 Abs. 1 VRV 2015 u.a. auch die Vermögensrechnung, die in ähnliche Positionen zu gliedern ist wie der Vermögensnachweis nach dieser Bestimmung (vgl. Anlage 1c der VRV 2015). Eine separate Regelung des Vermögensnachweises ist deshalb nicht mehr erforderlich. Die VRV 2015 gibt im Gegensatz zur VRV 1997 außerdem einheitliche Bewertungsregelungen und „Abschreibungstabellen“ vor. Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 3 – von welcher die Landesregierung bisher keinen Gebrauch gemacht hat – erscheint insofern entbehrlich. Besteht dennoch Regelungsbedarf, kann insofern auf die Verordnungsermächtigung nach § 73 Abs. 7 (nähere Vorschriften über die Haushaltsführung) zurückgegriffen werden. Die Bestimmung kann daher zur Gänze entfallen. Zu den Z. 4 bis 6 (§ 73 Abs. 1): Der Voranschlag ist nach § 4 Abs. 1 VRV 2015 für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr) zu erstellen. Die Bestandteile, die der Voranschlag zu enthalten hat, ergeben sich aus § 5 Abs. 1 VRV 2015. Zu diesen Bestandteilen gehören neben dem Ergebnisvoranschlag, dem Finanzierungsvoranschlag und dem 2 Detailnachweis auf Kontenebene u.a. auch der Stellenplan für den Gesamthaushalt. Soweit in der VRV 2015 auf den Stellenplan für den Gesamthaushalt abgestellt wird, wird auf die Regelung des § 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 verwiesen. Als weitere Beilagen sind z. B. der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu verstehen. Der Nachweis über Investitionsvorhaben und deren Finanzierung dient insbesondere der Nachverfolgbarkeit der Investitionstätigkeit und verschafft einen Überblick über ein aber auch über mehrere Jahre. Im Bedarfsfall hat die Landesregierung weitere Regelungen zum Nachweis über Investitionsvorhaben und deren Finanzierung in einer Verordnung nach § 73 Abs. 7 zu erlassen. Zu erwähnen ist, dass ein Detailnachweis auf Kontenebene als Bestandteil des Voranschlags dann aufzunehmen ist, wenn die Gliederung des Voranschlags nach § 6 Abs. 3 VRV 2015 zu erfolgen hat (vgl. § 5 Abs. 1 Z. 3 VRV 2015). Bei den Gemeinden hat sich die Gliederung des Voranschlags nach dieser Bestimmung zu richten; eine andere Gliederungsoption ist in der VRV 2015 nicht vorgesehen. Der Detailnachweis auf Kontenebene ist somit von allen Gemeinden zu erstellen. Nähere Vorgaben für den Detailnachweis auf Kontenebene ergeben sich aus § 6 Abs. 7 VRV 2015. Dort wird z. B. vorgegeben, wie die veranschlagten Werte zu ordnen sind. Im Bedarfsfall hat die Landesregierung weitere Regelungen zum Detailnachweis in einer Verordnung gemäß § 73 Abs. 7 (nähere Regelungen über die Haushaltsführung) zu erlassen. Zum Begriff „Mittelverwendungen“ statt des Begriffs „Ausgaben“ wird auf die Ausführungen zu den Z. 7 und 8 erster Absatz verwiesen. Die Bestandteile des Voranschlags sind außerdem nach § 6 Abs. 9 VRV 2015 barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen. Zu den Z. 7, 8 und 15 (§§ 73 Abs. 2, 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 und 5 und 77 Abs. 3): Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2015, stellte auf Einnahmen und Ausgaben ab. Der VRV 2015 liegen hingegen – bedingt durch das Drei-Komponenten-Rechnungswesen – Mittelaufbringungen (Erträge und Einzahlungen) sowie Mittelverwendungen (Aufwendungen und Auszahlungen) zugrunde (vgl. z. B. §§ 3 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 7 VRV 2015). Der Begriff der Ausgaben ist durch Mittelverwendungen bzw. Auszahlungen zu ersetzen. Bedingt durch die Änderung im § 73 Abs. 1 ist auch die angeführte litera im § 73 Abs. 2 entsprechend richtig zu stellen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Zu Z. 9 (§ 73 Abs. 3): Die Ansätze im Ergebnisvoranschlag und Finanzierungsvoranschlag gemäß § 73 Abs. 1 können in bestimmten Fällen von einander abweichen. Klargestellt wird, dass für die Ermittlung der Finanzkraft die Ansätze im Finanzierungsvoranschlag maßgebend sind. Zu Z. 10 (§ 73 Abs. 4): Die Zustellung des Voranschlagsentwurfs durch den Bürgermeister an die Gemeindevertreter soll erleichtert werden. Sie ist künftig auch durch E-Mail oder eine andere technisch mögliche Form, insbesondere durch Bereitstellung zum elektronischen Abruf, wie z. B. einer entsprechenden Plattform, möglich; dadurch entfällt die Zeit des Postlaufes. Diese Form der Zustellung ist allerdings nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Gemeindevertreters möglich. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist der Voranschlagsentwurf vom Bürgermeister wie bisher, insbesondere postalisch, zuzustellen. Zu Z. 11 (§ 73 Abs. 7): Die Verordnungsermächtigung des Abs. 7 wird an die neuen Vorgaben im § 73 Abs. 1 angepasst, d.h. der Nachweis über Investitionsvorhaben und deren Finanzierung wird ausdrücklich in der Verordnungsermächtigung erwähnt. In der Verordnung kann z. B. genau bestimmt werden, welche Vorhaben als Investitionsvorhaben zu sehen sind, für die ein Nachweis zu erbringen ist (z. B. für solche, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten höher als ein bestimmter Prozentsatz der Finanzkraft des vorausgehenden Haushaltsjahres sind). Im Übrigen ist nach Art. 78 der Landesverfassung der Vorarlberger Gemeindeverband vor Erlassung einer solchen Verordnung zu hören. 3 Zu den Z. 12 bis 14 (§§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 und 5): Für Voranschlagsprovisorien (§ 75) und Nachtragsvoranschläge (§ 76) gelten die Bestimmungen der VRV 2015 zum Voranschlag gemäß § 4 Abs. 2 sinngemäß. Da der VRV 2015 Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen zugrunde liegen (vgl. Ausführungen zu Z. 7), sind die Begriffe entsprechend anzupassen. Dies gilt z. B. auch für die Begriffe Ausgabenansätze, Ausgabenüberschreitung oder Mehreinnahmen. Die angesprochenen Ansätze können den Ergebnisvoranschlag und den Finanzierungsvoranschlag betreffen. Zu den Z. 16 und 18 (§ 78 Abs. 1; Entfall des § 78 Abs. 3): Die Zustellung des Rechnungsabschlusses durch den Bürgermeister an die Gemeindevertreter soll erleichtert werden. Sie ist künftig auch durch E-Mail oder eine andere technisch mögliche Form, insbesondere durch Bereitstellung zum elektronischen Abruf, wie z. B. einer entsprechenden Plattform, möglich; dadurch entfällt die Zeit des Postlaufes. Diese Form der Zustellung ist allerdings nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Gemeindevertreters möglich. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist der Rechnungsabschluss vom Bürgermeister wie bisher, insbesondere postalisch, zuzustellen. Der Rechnungsabschluss war bisher von der Gemeindevertretung innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen und vom Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber einen Monat nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Diese Regelungen führten bei Ausnutzung der Fristen durch die Gemeinden dazu, dass die Gemeindeaufsicht die ihnen nach der Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl. II Nr. 345/2013 obliegenden Aufgaben – insbesondere zur Erzielung eins qualitativ hochwertigen Datenbestandes – nicht erfüllen konnten. Nach der vorgesehenen Regelung soll der Rechnungsabschluss nunmehr innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen sein und innerhalb derselben Frist der Landesregierung zur Kenntnis gebracht werden. Der bisherige Abs. 3 entfällt; die Regelung über die zur Kenntnisbringung des Rechnungsabschlusses wird im Abs. 1 in neuer Form mitgeregelt. Zu Z. 17 (§ 78 Abs. 2): Der § 15 Abs. 1 VRV 2015 zählt die Bestandteile des Rechnungsabschlusses auf. Zu diesen Bestandteilen gehören neben der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung auch die Voranschlagsvergleichsrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise, wie z. B. der Beteiligungs- oder Rückstellungsspiegel. Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind nach § 15 Abs. 3 VRV 2015 in der Gliederung des Voranschlags darzustellen, d.h. für die Gemeinden in der Gliederung nach § 6 Abs. 3 VRV 2015. Für die Vermögensrechnung gilt der § 15 Abs. 4 VRV 2015. Die Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt ist in Form eines Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015 darzustellen, weil für Gemeinden der § 6 Abs. 2 VRV 2015 nicht zur Anwendung kommt. Im Übrigen siehe zum Detailnachweis auf Kontenebene die Ausführungen zu den Z. 4 bis 6, vierter Absatz und betreffend den Nachweis über Investitionsvorhaben und deren Finanzierung den dritten Absatz. Die Bestandteile des Rechnungsabschlusses sind außerdem nach § 15 Abs. 5 VRV 2015 barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen. Bei Haftungen ist künftig auch die HOG-Vereinbarung, LGBl. Nr. 55/2017 zu berücksichtigen (vgl. auch die Ausführungen zu Z. 2). Zu Z. 19 (§ 100 Abs. 14): Nach § 40 Abs. 2 VRV 2015 sollen die Bestimmungen der VRV 2015 für (Länder und) Gemeinden spätestens für das Haushaltsjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden sein. Landesgesetzlich wird daher bestimmt, dass die Bestimmungen der VRV 2015 spätestens für das Haushaltsjahr 2020 anzuwenden sind (Abs. 14). Aufgrund des enormen Aufwandes, den die Umstellung auf das Drei-Komponenten-Rechnungswesen mit sich bringt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Gemeinden die Bestimmungen der VRV 2015 bereits für das Haushaltsjahr 2019 anwenden werden. Klargestellt wird überdies, dass der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 jedenfalls bereits auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen ist. Die Finanzkraft im Sinne des Gesetzes nach § 70 Abs. 3 ist jene des Voranschlages des vorausgehenden Haushaltsjahres, wobei künftig die Ansätze im Finanzierungsvoranschlag maßgebend sind (vgl. Ausführungen zu Z. 9). Für die Ermittlung der 4 Finanzkraft für das Haushaltsjahr 2020 wird überdies klargestellt, dass (mangels Vorliegen von Ansätzen in einem Finanzierungsvoranschlag) die Ansätze im Voranschlag 2019 heranzuziehen sind, d.h. dass sich die Finanzkraft nach § 70 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl. Nr. ../2019 bestimmt. 5 Der XXX. Vorarlberger Landtag hat in seiner 9. Sitzung im Jahr 2018, am 13. Dezember, nach Annahme nachfolgender zwei Abänderungsanträge, das in der Regierungsvorlage, Beilage 96/2018, enthaltene Gesetz, in der durch die beiden Abänderungsanträge geänderten Fassung einstimmig beschlossen: Erster angenommener VP-Abänderungsantrag (einstimmig angenommen): Die Regierungsvorlage wird wie folgt abgeändert: „a) Die Z. 15 lautet wie folgt: „15. Im § 77 Abs. 3 wird das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Auszahlungen“ ersetzt.“ b) In der Z. 16 wird in der Novellierungsanordnung der Ausdruck „am Ende des ersten Satzes“ durch den Ausdruck „am Ende des zweiten Satzes“ und der Ausdruck „im zweiten Satz“ durch den Ausdruck „im dritten Satz“ ersetzt.“ Begründung: Es sollen kleinere legistische Versehen beseitigt werden: mit der Z. 15 sollte versehentlich ein „v. H."Ausdruck durch einen ,,%"-Ausdruck ersetzt werden, obwohl dies schon durch eine frühere Novelle geschah. In der Z. 16 wurden in der Novellierungsanordnung versehentlich der erste und zweite Satz angesprochen, obwohl der zweite und dritte Satz gemeint waren. Zweiter angenommener VP/Grüne-Abänderungsantrag (mit den Stimmen der VP, Die Grünen, FPÖ und SPÖ (dagegen: NEOS) mehrheitlich angenommen): Die Regierungsvorlage wird wie folgt abgeändert: „In der Z. 19 wird in der Novellierungsanordnung der Ausdruck „wird folgender Abs. 14“ durch den Ausdruck „werden folgende Abs. 14 und 15“ ersetzt, entfällt am Ende des Abs. 14 das Ausführungszeichen und wird nach dem Abs. 14 folgender Abs. 15 angefügt: (15) Für den Rechnungsabschluss für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 hat die Gemeinde abweichend von Abs. 14 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung LGBl. Nr. ../2019 folgende Möglichkeit: der Bürgermeister hat der Landesregierung den vorläufigen Rechnungsabschluss innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zur Kenntnis zu bringen; im weiteren hat die Gemeindevertretung den Rechnungsabschluss bis spätestens 21. Mai zu beschließen; innerhalb derselben Frist ist der beschlossene Rechnungsabschluss vom Bürgermeister der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.“ Begründung: Für die Rechnungsabschlüsse der Haushaltsjahre 2020 bis 2022 (die in den Jahren 2021 bis 2023 zu beschließen sind) soll den Gemeinden eine alternative Möglichkeit eingeräumt werden: der definitiv beschlossene Rechnungsabschluss ist danach nicht zwingend bis 30. April der Landesregierung zu übermitteln; vielmehr soll vorerst die Übermittlung eines vorläufigen Rechnungsabschlusses bis zum genannten Zeitpunkt genügen, wobei der definitiv von der Gemeindevertretung beschlossene Rechnungsabschluss dann bis spätestens 21. Mai der Landesregierung zu übermitteln ist.