61. Beilage im Jahre 2016 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 61/2016 – Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Der Landtag hat beschlossen: Gesetz über Auszeichnungen und Gratulationen (Auszeichnungs- und Gratulationengesetz - AGG) 1. Abschnitt Allgemeines § 1 (1) Dieses Gesetz regelt Auszeichnungen und Gratulationen durch das Land und die Gemeinden. (2) Wenn für Verdienste auf Gebieten der Landesvollziehung eine besondere durch Landesgesetz geschaffene Auszeichnung besteht, darf eine Auszeichnung nach diesem Gesetz für solche Verdienste nicht verliehen werden. 2. Abschnitt Auszeichnungen § 2 Arten von Auszeichnungen (1) Das Land kann Personen, die sich um das Land Vorarlberg oder auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, hervorragend verdient gemacht haben, mit dem Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg auszeichnen. (2) Das Land kann Personen, die sich um das Land Vorarlberg oder auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, verdient gemacht haben, mit dem Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg auszeichnen. (3) Das Land kann Personen für die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zum Land Vorarlberg, die diesem zur Ehre gereichen oder sonst von besonderer Bedeutung sind, mit dem Montfortorden auszeichnen. (4) Die Gemeinde kann Bürger und Bürgerinnen sowie ehemalige Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde, die sich um die Gemeinde hervorragende Verdienste erworben oder das Ansehen der Gemeinde bedeutend gefördert haben, zu Ehrenbürgern und Ehrenbürgerinnen ernennen. (5) Die Gemeinde kann Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht oder das Ansehen der Gemeinde besonders gefördert haben, mit dem Ehrenring oder dem Verdienstzeichen der Gemeinde auszeichnen. § 3 Auszeichnungsklassen (1) Für besonders hervorragende Verdienste nach § 2 Abs. 1, vornehmlich wenn sie das Ansehen des Landes in sehr bedeutender Weise fördern, ist das Ehrenzeichen als „Goldenes Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg“, im Übrigen als „Silbernes Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg“ zu verleihen. (2) Für besondere Verdienste nach § 2 Abs. 2, vornehmlich wenn sie wesentlich zum Wohl des Landes oder seines Volkes beitragen, ist die Auszeichnung als „Großes Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg“, im Übrigen als „Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg“ zu verleihen. (3) Der Montfortorden nach § 2 Abs. 3 ist als „Großer Montfortorden“, als „Montfortorden in Gold“ oder als „Montfortorden in Silber“ zu verleihen. (4) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau und der Präsident oder die Präsidentin des Landtages sind mit dem Tage ihrer Wahl auf Lebenszeit Besitzer oder Besitzerin des Goldenen Ehrenzeichens des Landes Vorarlberg. (5) Neben den nach Abs. 4 ausgezeichneten Personen dürfen nie mehr als 24 Personen gleichzeitig mit dem Goldenen Ehrenzeichen ausgezeichnet sein. § 4 Verleihung (1) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Auszeichnung besteht nicht. Die Verleihung der Auszeichnung erfolgt nur, sofern die betroffene Person unbescholten ist und sich nicht dagegen ausspricht, ausgezeichnet zu werden. (2) Die Gemeinden, die im Landtag vertretenen Parteien, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Vorarlberg und Vereine mit dem Sitz in Vorarlberg, deren Tätigkeitsgebiet das ganze Land umfasst, können Anregungen für die Verleihung von Auszeichnungen durch das Land erstatten. (3) Die Kosten der Behörde sind von Amts wegen zu tragen. § 5 Ausstattung und Tragen (1) Das Ehrenzeichen (§ 2 Abs. 1) besteht aus einem Komturkreuz und einem Flechtbandornament und ist an einem rot-weißen Halsband zu tragen. Die beiden Klassen (§ 3 Abs. 1) sind so auszustatten, dass sie sich voneinander unterscheiden. (2) Das Verdienstzeichen (§ 2 Abs. 2) zeigt das Landeswappen. Es ist so zu gestalten, dass es auf der Brust zu tragen ist. Die beiden Klassen (§ 3 Abs. 2) sind so auszustatten, dass sie sich voneinander unterscheiden. (3) Der Montfortorden (§ 2 Abs. 3) zeigt das Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde und ist als "Großer Montfortorden" und "Montfortorden in Gold" an einem Halsband, als "Montfortorden in Silber" auf der Brust zu tragen. Die drei Klassen sind so auszustatten, dass sie sich voneinander unterscheiden. (4) Auf dem Ehrenring und dem Verdienstzeichen (§ 2 Abs. 5) der Gemeinde hat das Gemeindewappen angebracht zu sein. (5) Das Nähere über die Ausstattung und das Tragen der Auszeichnungen nach Abs. 1 bis 3 ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. In dieser Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die Auszeichnung in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder das Band in Form einer Rosette oder schmalen Leiste getragen werden kann. § 6 Urkunde (1) Mit der Verleihung der Auszeichnung ist der ausgezeichneten Person eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen. (2) Im Amt der Landesregierung ist ein Verzeichnis über die nach § 2 Abs. 1 bis 3 verliehenen Auszeichnungen zu führen. § 7 Rechte der ausgezeichneten Person (1) Jede ausgezeichnete Person ist berechtigt, sich entsprechend zu bezeichnen und die tragbare Auszeichnung in der vorgeschriebenen Art zu tragen. Andere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden. (2) Die tragbare Auszeichnung geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der ausgezeichneten Person besteht nicht. 3. Abschnitt Gratulationen § 8 Das Land und die Gemeinden können Personen aus Anlass einer Geburt, einer Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, eines besonderen Jubiläums eines der vorgenannten Anlässe oder aus Anlass einer besonderen sozialen Handlung gratulieren. 2 4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen, Zuständigkeit § 9 Mitwirkung Die Gemeinden haben bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Auszeichnungen des Landes sowie bei der Auswahl der für Gratulationen durch das Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken. § 10 Veröffentlichung Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, Auszeichnungen und Gratulationen zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen; bei Gratulationen gilt dies nur, sofern sich die betroffene Person nach einer entsprechenden Befragung, die über Art und Inhalt der angedachten Veröffentlichung zu informieren hat, nicht dagegen ausgesprochen hat. § 11 Verwendung von Daten Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, die zur Wahrnehmung der Auszeichnungen und Gratulationen nach diesem Gesetz erforderlichen Daten zu verwenden; dies sind die folgenden Daten der betroffenen Person: der Name, das Geburtsdatum, die Adresse, der Personenstand einschließlich des Zeitpunktes dessen Veränderung sowie Daten zum Anlass der Gratulation, zum Grund der Auszeichnung und zur Unbescholtenheit. § 12 Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich (1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben des Landes werden von der Landesregierung, jene der Gemeinde vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin wahrgenommen; anderes gilt in den Fällen der Abs. 2 und 3. (2) Die Verleihung und die Entziehung von Ehrenzeichen (§ 2 Abs. 1) obliegen dem Landesehrenzeichenrat (§ 13). (3) Die Ernennung zu Ehrenbürgern und Ehrenbürgerinnen (§ 2 Abs. 4) sowie die Auszeichnung mit dem Ehrenring oder dem Verdienstzeichen (§ 2 Abs. 5) und die Entziehung dieser Auszeichnungen obliegen der Gemeindevertretung. (4) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme jener nach § 4 Abs. 2 und § 9 solche des eigenen Wirkungsbereiches. § 13 Landesehrenzeichenrat (1) Der Landesehrenzeichenrat besteht aus dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau, dem Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin, zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung, einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin und vier weiteren Mitgliedern, die in den Landtag wählbar sein müssen. Außer beim Landeshauptmann oder bei der Landeshauptfrau und beim Landtagspräsidenten oder bei der Landtagspräsidentin obliegt die Ernennung der Mitglieder des Landesehrenzeichenrates der Landesregierung. Die Ernennung der vier weiteren Mitglieder erfolgt auf die Dauer von acht Jahren. (2) Der Landesehrenzeichenrat muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände seiner Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein ernanntes Mitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Das abberufene Mitglied ist, gegebenenfalls für den Rest der Funktionsdauer, durch ein neues zu ersetzen. (3) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau führt den Vorsitz im Landesehrenzeichenrat; im Falle der Verhinderung kommt diese Aufgabe dem Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin zu. Er oder sie hat den Landesehrenzeichenrat zu seinen Sitzungen einzuberufen und diese zu leiten. Vier Mitglieder des Landesehrenzeichenrates haben das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu verlangen. (4) Zu einem Beschluss des Landesehrenzeichenrates sind die Anwesenheit von sechs Mitgliedern und zwei Drittel der Stimmen erforderlich. In Ausnahmefällen kann ein Beschluss des Landesehrenzeichenrates im Umlaufweg durch mündliche oder schriftliche Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. (5) Das Amt eines Mitgliedes des Landesehrenzeichenrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und ein Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Landesregierung festzusetzen ist. 3 5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 14 Strafen, Entziehung (1) Wer die Auszeichnung a) trägt oder sich als deren Besitzer oder Besitzerin bezeichnet, obwohl sie ihm oder ihr nicht verliehen oder wieder entzogen (Abs. 3) wurde, b) in einer ihre Bedeutung als staatliche Auszeichnung herabsetzenden Weise verwendet oder c) entgegen dem § 7 Abs. 2 anderen Personen ins Eigentum übergibt, d) im Falle der Entziehung entgegen Abs. 4 nicht zurückgibt, begeht eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. (2) Übertretungen sind auch strafbar, wenn sie in anderen Bundesländern oder im Ausland begangen wurden. (3) Die Auszeichnung ist mit Bescheid zu entziehen, wenn die ausgezeichnete Person aufgrund einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung nicht mehr unbescholten ist oder mehr als ein Mal wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. b oder c bestraft wurde. Die Auszeichnung kann mit Bescheid entzogen werden, wenn sonstige Umstände bekannt werden, nach denen sich die ausgezeichnete Person der Auszeichnung als unwürdig erwiesen hat. Sie gilt als entzogen, wenn die ausgezeichnete Person durch ein inländisches ordentliches Gericht vom Wahlrecht zum Landtag oder zur Gemeindevertretung ausgeschlossen wurde. (4) Im Falle einer Entziehung nach Abs. 3 sind die übergebene Auszeichnung sowie die ausgehändigte Urkunde über die Verleihung zurück zu geben. § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: a) das Ehrenzeichengesetz, LGBl. Nr. 16/1963, 47/1985, 58/2001, 36/2009; b) das Verdienstzeichengesetz, LGBl. Nr. 23/1978, 58/2001; c) das Gesetz über den Montfortorden, LGBl. Nr. 46/1985, 58/2001; d) die §§ 9, 50 Abs. 1 lit. a Z. 4 und 99 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, 58/2001, 4/2012, 94/2012. (2) Die Auszeichnungen, die nach den im Abs. 1 lit. a bis d genannten gesetzlichen Bestimmungen verliehen wurden, gelten als entsprechende Auszeichnungen nach diesem Gesetz. (3) Für Ehrenbürger einer Gemeinde, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu solchen ernannt wurden, bleibt die Bestimmung des § 9 Abs. 3 erster Satz des Gemeindegesetzes in der im Abs. 1 lit. d genannten Fassung weiterhin anzuwenden. (4) Die nach dem Ehrenzeichengesetz, LGBl. Nr. 16/1963, 47/1985, 58/2001, 36/2009, ernannten Mitglieder des Landesehrenzeichenrates gelten als nach diesem Gesetz ernannt. 4 61. Beilage im Jahre 2016 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 61/2016 – Teil B: Bericht I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Bericht zur Regierungsvorlage 1.1. In den meisten Staaten ist es üblich, Verdienste um das Wohl des Staates durch die Verleihung von Auszeichnungen zu würdigen. In dem Recht, Auszeichnungen zu verleihen, kommt auch die Staatshoheit zum Ausdruck, zumal kein Staat auf eine gewisse äußere Symbolik (Wappen, Hymne usw.) verzichten kann. Auf Landesebene bestehen daher bislang folgende Auszeichnungen: - Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg: Mit dem im Jahr 1963 geschaffenen Ehrenzeichen werden hervorragende Verdienste um das Land Vorarlberg und auf Sachgebieten der Landesvollziehung gewürdigt (Ehrenzeichengesetz, LGBl. Nr. 16/1963, 47/1985, 58/2001, 36/2009). - Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg: Das Verdienstzeichen wurde geschaffen, um Verdienste, die den strengen Anforderungen des Ehrenzeichengesetzes nicht genügen, gleichfalls durch ein sichtbares Zeichen würdigen zu können (Verdienstzeichengesetz, LGBl. Nr. 23/1987, 58/2001). - Montfortorden: Mit dem Montfortorden wird die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zum Land Vorarlberg gewürdigt, die diesem zu Ehre gereichen oder sonst von Bedeutung sind (Gesetz über den Montfortorden, LGBl. Nr. 46/1985, 58/2001). Auf Gemeindeebene gibt es folgende Auszeichnungen: - Ehrenbürgerschaft: Mit dieser können Bürger und Bürgerinnen sowie ehemalige Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde ausgezeichnet werden, die sich um die Gemeinde hervorragende Verdienste erworben oder das Ansehen der Gemeinde bedeutend gefördert haben (§ 9 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985). - Ehrenring und Verdienstzeichen: Diese Auszeichnungen können Personen verliehen werden, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben (§ 9 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985). Mit dem vorliegenden Entwurf sollen alle genannten Auszeichnungen bzw. die bestehenden gesetzlichen Regelungen im Sinne einer Vereinheitlichung und Rechtsbereinigung sowie aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit zu einem Gesetz zusammengefasst werden. Zudem werden datenschutzrechtlichen Vorgaben durch detaillierte Regelungen betreffend die Veröffentlichung und Verwendung von Daten besser berücksichtigt (s. insbesondere die §§ 10 und 11). Spezielle Auszeichnungen, wie das Ehrenzeichen für besondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei (§ 10 des Landes-Sicherheitsgesetzes), die Feuerwehrmedaille (Gesetz über die Feuerwehrmedaille), die Rettungsmedaille (§ 13 des Rettungsgesetzes), das Ehrenzeichen für Verdienste um den Vorarlberger Sport, das Ehrenzeichen für sportliche Leistungen oder das Sportabzeichen (§ 8 des Sportgesetzes) sollen dagegen insbesondere aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit der jeweiligen Verwaltungsmaterie vom vorliegenden Entwurf unberührt bleiben (s. § 1 Abs. 2). 1.2. Darüber hinaus soll mit dem vorliegenden Entwurf eine datenschutzrechtlich einwandfreie Grundlage dafür geschaffen werden, dass Bürgern und Bürgerinnen, etwa aus Anlass eines runden Geburtstages oder Hochzeitstages, gratuliert werden und eine entsprechende Information darüber erfolgen kann (s. die §§ 8ff). 2. Kompetenzen: Die Zuständigkeit des Landes zur Normierung der Grundlage von Auszeichnungen für Verdienste um das Land und die Gemeinden sowie von Gratulationen stützt sich auf Art. 15 Abs. 1 B-VG. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 2066/1950 klargestellt, dass die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um ein einzelnes Land oder für Verdienste auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, der Landesgesetzgebung zustehen. In der Bundesverfassungsgesetznovelle 1974 ist darüber hinaus in Art. VIII verfassungsgesetzlich klargestellt worden, dass unter anderem Maßnahmen zum Schutz gegen die unbefugte Führung der von Ländern und Gemeinden geschaffenen Titel und Ehrenzeichen in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. 3. Finanzielle Auswirkungen: Mit dem vorliegenden Entwurf sind im Vergleich zu bisher keine Kostenfolgen verbunden. 4. EU-Recht: Das Gesetzesvorhaben hat keinen unmittelbaren Bezug zum Recht der Europäischen Union. Es werden allerdings datenschutzrechtliche Vorgaben berücksichtigt, die ua. auf der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) beruhen. 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Das Gesetzesvorhaben hat keine spezifischen Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu § 1: Zu § 1 Abs. 1: Das Gesetz regelt Auszeichnungen – allgemeiner Art – und Gratulationen durch das Land und die Gemeinden. Allgemeine Auszeichnungen auf Landesebene sind Ehrenzeichen (§ 2 Abs. 1), Verdienstzeichen (§ 2 Abs. 2) und Montfortorden (§ 2 Abs. 3), auf Gemeindeebene die Ehrenbürgerschaft (§ 2 Abs. 4) der Ehrenring und das Verdienstzeichen (§ 2 Abs. 5). Gratulationen bzw. die Anlässe, aus denen sie erfolgen können, wie etwa Geburts- oder Hochzeitstage, sind im § 8 näher geregelt. Zu § 1 Abs. 2: Da neben den allgemeinen Auszeichnungen auch besondere Auszeichnungen vorgesehen sind (z. B. das Ehrenzeichen für besondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei, die Feuerwehrmedaille, die Rettungsmedaille, das Ehrenzeichen für Verdienste um den Vorarlberger Sport, das Ehrenzeichen für sportliche Leistungen oder Sportabzeichen – zu den gesetzlichen Grundlagen dieser Auszeichnungen s. die Ausführungen im letzten Absatz zu Punkt 1.1.), wird in Abs. 2 klargestellt, dass in Fällen, in denen die Verleihung einer besonderen Auszeichnung in Frage kommt, nur die besondere Auszeichnung zu verleihen ist. Zu § 2: Die Abs. 1 bis 5 normieren die verschiedenen Auszeichnungen und die Voraussetzungen für ihre Verleihung, wie sie bisher im Ehrenzeichengesetz, im Verdienstzeichengesetz, im Gesetz über den Montfortorden und im Gemeindegesetz geregelt waren. Zu § 2 Abs. 1 und 2: Voraussetzung für die Verleihung des Ehrenzeichens oder des Verdienstzeichens des Landes Vorarlberg sind nicht einfach Leistungen, sondern Verdienste, somit anerkennens- und dankenswertes menschliches Verhalten. Es ist daher eine Wertung unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls zu treffen: Verdienste um das Land oder auf Sachgebieten der Landesvollziehung sind nicht nur Verdienste um Vorarlberg als Staat, seine Regierung und Verwaltung, sondern auch Leistungen für das Wohl der Vorarlberger Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen dem Verdienstzeichen und dem Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg ergibt sich daraus, dass das Ehrenzeichen nur für „hervorragende“ und das Verdienstzeichen nur für andere Verdienste, für die diese Bezeichnung nicht zutrifft, vorgesehen ist. Zu § 2 Abs. 3: Beim Montfortorden können die Leistungen des Auszuzeichnenden in der Entwicklung, Aufrechterhaltung oder Vertiefung freundschaftlicher Beziehungen zum Land bestehen. Sie müssen dem Land zu Ehre gereichen oder sonst für das Land von besonderer Bedeutung sein. Die Bezeichnung des Ordens als Montfortorden knüpft an das Landeswappen an. Es ist dies nach Artikel 6 der Landesverfassung das Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde. Die Grafen von Montfort spielten in der Vorarlberger Geschichte eine bedeutende Rolle. Ihr Einflussbereich im 2 Bodenseeraum und im Gebiet des Alpenrheins verweist auf Landschaften, die heute durch Grenzen getrennt, aber freundschaftlich verbunden sind. Zu § 2 Abs. 4 und 5: Die höchste Auszeichnung auf Gemeindeebene ist die Ernennung zum Ehrenbürger oder zur Ehrenbürgerin. In den Genuss dieser Auszeichnung können nur solche Personen kommen, die als Gemeindebürger oder Gemeindebürgerin das aktive Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen oder besessen haben (s. Häusler/Müller, Das Vorarlberger Gemeindegesetz 5 , S. 31f). Den Ehrenring oder das Verdienstzeichen kann hingegen jede Person erhalten. Der Rangunterschied zwischen diesen drei Auszeichnungen ergibt sich aus der im Gesetz angeführten Reihenfolge (Ehrenbürger/Ehrenbürgerin – Ehrenring – Verdienstzeichen). Eine Klassifizierung der Auszeichnungen ist – anders als auf Landesebene (s. § 3) – nicht vorgesehen. Durch die Bestimmungen des Abs. 4 und 5 werden sonstige Ehrungen auf Gemeindeebene, wie etwa die Überreichung eines Bildes, eines Geschenkkorbes oder die Benennung einer Straße, nicht ausgeschlossen. Zu § 3: § 3 regelt die verschiedenen Auszeichnungsklassen auf Landesebene, die im Vergleich zu bisher unverändert bleiben sollen. Zu § 3 Abs. 1 und 2: Das Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg soll weiterhin in zwei Klassen, nämlich als Goldenes und Silbernes Ehrenzeichen verliehen werden. Dadurch wird dem Erfordernis der Praxis Rechnung getragen, die Größe des Verdienstes entsprechend zu würdigen. Das Goldene Ehrenzeichen soll nur vereinzelt und für besonders hervorragende Verdienste verliehen werden, vornehmlich dann, wenn auch das Ansehen des Landes entscheidend gefördert wird. Ebenso sollen weiterhin zwei Klassen des Verdienstzeichens bestehen, um die Auszeichnungen abgestuft nach Größe der Verdienste zu ermöglichen. Werden das Ehrenzeichen und das Verdienstzeichen zusammen betrachtet, so stehen insgesamt vier Rangstufen allgemeiner Auszeichnungen des Landes zur Verfügung. Dem Bedürfnis, bei der Verleihung von Auszeichnungen nach der Größe der Verdienste zu unterscheiden, ist damit Rechnung getragen, ohne dass ein übertriebener Verwaltungsaufwand zu befürchten wäre. (Dazu kann angemerkt werden, dass der Bund für sein Ehrenzeichen 15 Klassen festgelegt hat.) Zu § 3 Abs. 3: Auch beim Montfortorden soll weiterhin nach drei Klassen unterschieden werden, um Auszeichnungen nach dem Rang und der Größe des Verdienstes zu ermöglichen. Zu § 3 Abs. 4: Wie bisher sollen der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau und der Landtagspräsident oder die Landtagspräsidentin mit dem Tag ihrer Wahl Besitzer des Goldenen Ehrenzeichens sein. Eine gleichlautende Regelung besteht auch beim Ehrenzeichen des Landes Tirol. Im Gesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich wird bestimmt, dass der Bundespräsident Besitzer der höchsten Stufe des Ehrenzeichens ist. Zu § 3 Abs. 5: Um den Wert des Goldenen Ehrenzeichens zu erhöhen, soll es weiterhin neben dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau (bzw. den ehemaligen Landeshauptleuten) und dem Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin (bzw. den ehemaligen Landtagspräsidenten oder Landtagspräsidentinnen) höchstens 24 lebende Besitzer geben. Zu § 4: Zu § 4 Abs. 1: Die Verleihung der Auszeichnung soll wie bisher im Ermessen der Behörden liegen und von Amts wegen erfolgen. 3 Unter „Verleihung“ ist die Willensbildung der Behörde und der – den Willen der Behörde zum Ausdruck bringende – Realakt (die „Überreichung“ der tragbaren Auszeichnung bzw. bei der Ehrenbürgerschaft der entsprechenden Urkunde) zu verstehen. Entsprechend der bisherigen Praxis soll die strafrechtliche Unbescholtenheit Voraussetzung für die Verleihung der Auszeichnung sein. Diese ist im Fall der rechtskräftigen Verurteilung durch ein (ordentliches) Strafgericht nicht mehr gegeben. Gegen ihren Willen soll eine Person wie bisher nicht ausgezeichnet werden (können); dies soll im Gesetz zum Ausdruck kommen. Zu § 4 Abs. 2: Die Gemeinden, die im Landtag vertretenen Parteien, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Vorarlberg und Vereine mit dem Sitz in Vorarlberg, deren Tätigkeitsgebiet das ganze Land umfasst, können Anregungen für die Verleihung von Auszeichnungen durch das Land erstatten. Eine entsprechende Bestimmung fand sich bislang nur im Verdienstzeichengesetz; sie soll nunmehr im Sinne einer Vereinheitlichung auch für die anderen Auszeichnungen auf Landesebene gelten. Diese Bestimmung schließt freilich nicht aus, dass andere Organisationen oder Privatpersonen Anregungen für die Verleihung von Auszeichnungen durch das Land erstatten können. An die erstatteten Anregungen sind die Behörden nicht gebunden; sie können auch Rückfragen zu den Anregungen stellen. Zu § 4 Abs. 3: Den Ausgezeichneten sollen wie bisher durch die Auszeichnung keinerlei finanzielle Ausgaben erwachsen. Zu § 5: Diese Bestimmung enthält Grundsätze für die Ausstattung und das Tragen der Auszeichnungen des Landes und über die Ausstattung des Ehrenrings und des Verdienstzeichens der Gemeinde. Zu § 5 Abs. 1: Die bisher detaillierte Regelung über die Ausstattung und das Tragen des Ehrenzeichens wird gekürzt, da dies künftig – wie beim Verdienstzeichen des Landes und beim Montfortorden – durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt werden soll (s. Abs. 5). Zu § 5 Abs. 2 und 3: Die Regelungen betreffend die Ausstattung und das Tragen des Verdienstzeichens und des Montfortordens bleiben im Vergleich zu bisher weitgehend unverändert. Zu § 5 Abs. 4: Abs. 4 bestimmt entsprechend dem bisherigen § 9 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, dass auf dem Ehrenring das Wappen der Gemeinde angebracht zu sein hat. Zusätzlich wird vorgesehen, dass auch das Verdienstzeichen der Gemeinde das Gemeindewappen zeigen soll. Zu § 5 Abs. 5: Zur näheren Regelung der Ausstattung und des Tragens des Verdienstzeichens und des Montfortordens wird wie bisher die Landesregierung verpflichtet. In Zukunft soll sich diese Verordnungsermächtigung auch auf die Ausstattung und das Tragen des Ehrenzeichens erstrecken. Zu § 6: Zu § 6 Abs. 1: Es entspricht der allgemeinen Übung mit der Auszeichnung auch eine Urkunde auszuhändigen. Im Ehrenzeichengesetz, im Verdienstzeichengesetz und im Gesetz über den Montfortorden war die Überreichung einer Urkunde vorgesehen; für die Gemeindeebene gab es bislang keine diesbezügliche gesetzliche Vorgabe. 4 Zu § 6 Abs. 2: Wie bisher soll im Amt der Vorarlberger Landesregierung ein Verzeichnis über die verliehenen Landesauszeichnungen geführt werden. Im Sinne einer Vereinheitlichung und Vereinfachung soll künftig darauf verzichtet werden, bei Ehrenzeichen zusätzlich ein Duplikat der Verleihungsurkunde aufzubewahren. Zu § 7: Zu § 7 Abs. 1: Abs. 1 regelt die Rechte der ausgezeichneten Person. Andere Rechte sollen mit der Auszeichnung nicht verbunden sein. Insbesondere soll künftig die Verpflichtung der Gemeinden entfallen, einem Ehrenbürger oder einer Ehrenbürgerin den nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu gewähren (s. den bisherigen § 9 Abs. 3 des Gemeindegesetzes). Auf die Übergangsbestimmung des § 15 Abs. 3 wird hingewiesen. Im Hinblick auf Ehrenzeichen soll das Recht, die Auszeichnung als Miniatur oder das Band in Form einer Rosette oder schmalen Leiste zu tragen, nicht mehr auf Gesetzesebene geregelt werden, sondern durch Verordnung der Landesregierung eingeräumt werden können (s. § 5 Abs. 5). Zu § 7 Abs. 2: Da auch weiterhin eine Rückgabepflicht der Auszeichnung nach dem Tod der ausgezeichneten Person nicht bestehen soll, fällt die Auszeichnung als Teil des Nachlasses den Erben zu. Diese dürfen über die Auszeichnung nur insoweit verfügen, als es mit § 7 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 vereinbar ist. Die Auszeichnung darf nicht von einer anderen Person getragen oder zu Lebzeiten der ausgezeichneten Person in das Eigentum einer anderen Person übertragen werden. Insofern soll klargestellt werden, dass die Übertragung der Auszeichnung durch letztwillige Verfügung zulässig ist. Zu § 8: Mit der vorliegenden Bestimmung soll die datenschutzrechtlich einwandfreie Grundlage dafür geschaffen werden, dass Bürgern und Bürgerinnen aus Anlass bestimmter, abschließend aufgezählter Ereignisse gratuliert werden kann. Als eine „besondere soziale Handlung“ ist zu sehen, wenn sich eine Person durch besonderes Engagement für die örtliche Gemeinschaft oder durch besondere Zivilcourage auszeichnet. Zu § 9: § 9 enthält die bisher nur im Ehrenzeichengesetz enthaltene Verpflichtung der Gemeinden, bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Auszeichnungen des Landes mitzuwirken, etwa indem sie nähere Informationen zum Grund der Auszeichnung liefern. Darüber hinaus sollen die Gemeinden auch verpflichtet sein, bei der Auswahl der für Gratulationen durch das Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken. Zu § 10: Eine Veröffentlichung der Auszeichnung oder Gratulation bzw. ihres Grundes kann im Gemeindeblatt, auf der Homepage des Landes oder der Gemeinde sowie in anderen Medien erfolgen. Da im Fall einer Auszeichnung ein gesteigertes öffentliches Interesse daran besteht, wer aus welchem Grund ausgezeichnet wurde, kann die Veröffentlichung der Auszeichnung ohne Weiteres erfolgen; insbesondere ist die Zustimmung der ausgezeichneten Person zur Veröffentlichung der Auszeichnung nicht angezeigt, zumal sie die Möglichkeit hat, sich gegen die Auszeichnung auszusprechen. Dagegen soll im Fall einer Gratulation die betroffene Person zur Veröffentlichung befragt werden; eine Veröffentlichung soll nur erfolgen, wenn sie sich nicht dagegen ausspricht. Soll einer minderjährigen Person gratuliert werden, hat die Befragung der betroffenen Person freilich im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung zu erfolgen. Zu § 11: Das Land und die Gemeinden handeln durch die nach § 12 zuständigen Organe. 5 Der Begriff „verwenden“ ist im Sinne von § 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) zu verstehen und erfasst sowohl das „Verarbeiten“ (Ermitteln, Erfassen, Speichern etc.) als auch das „Übermitteln“ (Weitergabe, insbesondere auch Veröffentlichung, sowie die Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet) von Daten, freilich nur soweit dies zur Wahrnehmung der Auszeichnungen und Gratulationen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dass die Daten nach dieser Bestimmung „verwendet“ werden dürfen, bedeutet insbesondere, dass sie ermittelt und – soweit bereits vorhanden, etwa aufgrund der Vollziehung des Melde- oder Personenstandsrechts – für einen anderen Zweck, nämlich jenen der Auszeichnung oder Gratulation, verwendet werden dürfen. Die ebenfalls enthaltene Ermächtigung zur Datenübermittlung für Auszeichnungs- und Gratulationszwecke wird insbesondere im Verhältnis zwischen Gemeinden und Land zum Tragen kommen. In der geplanten Bestimmung sind die für Gratulationen und Auszeichnungen notwendigen Daten angeführt. Soll die Gratulation aus Anlass einer besonderen sozialen Handlung erfolgen, werden Daten zu dieser Handlung erforderlich sein. Bei Auszeichnungen werden zum einen Daten im Hinblick auf den Grund der Auszeichnung sowie Daten zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der für die Auszeichnung in Aussicht genommenen Person, also eine Strafregisterauskunft, erforderlich sein. Im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Dienstleistern, die Verpflichtung zur Löschung der Daten etc. s. die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000. Zu § 12: Zu § 12 Abs. 1: Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben des Landes, insbesondere die Verleihung und die Entziehung von Auszeichnungen des Landes, sollen weiterhin grundsätzlich der Landesregierung obliegen. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des Landesehrenzeichenrates nach § 12 Abs. 2 für die Verleihung und Entziehung von Ehrenzeichen oder die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsstrafbehörde nach § 14 Abs. 1. Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sollen grundsätzlich dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin obliegen. Dies gilt allerdings nicht für die Verleihung und Entziehung von Gemeindeauszeichnungen (s. § 12 Abs. 3). Zu § 12 Abs. 2: Die Verleihung von Ehrenzeichen soll wie bisher dem Landesehrenzeichenrat (§ 13) obliegen. Dies soll auch für die im Hinblick auf Ehrenzeichen neu geschaffene Möglichkeit der Entziehung (§ 14 Abs. 3) gelten. Zu § 12 Abs. 3: Die Ernennung von Ehrenbürgern bzw. Ehrenbürgerinnen und die Verleihung des Ehrenringes sowie des Verdienstzeichens sollen wie bisher der Gemeindevertretung vorbehalten sein. Künftig soll sie auch für die Entziehung (§ 14 Abs. 3) dieser Auszeichnungen zuständig sein. Zu § 12 Abs. 4: Die Aufgaben nach § 4 Abs. 2 und § 9 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Zu § 13: Die Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Vorarlberg obliegt weiterhin dem weisungsfreien Landesehrenzeichenrat (s. Art. 51 der Landesverfassung). Zu § 13 Abs. 1: Die dem Landesehrenzeichenrat angehörenden Mitglieder der Landesregierung sollen gewissermaßen die Verbindung zwischen dem Ehrenzeichenrat und der Landesregierung verkörpern und die grundsätzliche Einstellung der Landesregierung im Landesehrenzeichenrat vertreten. Wie bisher müssen die „vier weiteren Mitglieder“ des Landesehrenzeichenrates zum Landtag wählbar sein und sollen für acht Jahre bestellt werden. Die Funktionsdauer der sonstigen Mitglieder wurde 6 bewusst länger gewählt als die Funktionsdauer der „politischen“ Mitglieder des Ehrenzeichenrates. Es sollte damit eine gewisse Kontinuität in der Arbeit des Ehrenzeichenrates geschaffen werden, weil so nie alle Mitglieder gleichzeitig aus ihrer Funktion ausscheiden (vgl. Bericht des Rechts- und Immunitätsausschusses des XIX. Vorarlberger Landtages im Jahr 1963 über einen Antrag auf Abänderung des Gesetzesbeschlusses über ein Ehrenzeichengesetz, Blg. Nr. 9/1963, S. 44). Zu § 13 Abs. 2: Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 4 Abs. 2 des Ehrenzeichengesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 36/2009 und normiert das von der Bundesverfassung vorgegebene Informations- und Abberufungsrecht der Landesregierung. Da der Landesehrenzeichenrat unter keine der im Art. 20 Abs. 2 B-VG normierten Kategorien fällt, musste die Weisungsfreistellung in der Landesverfassung geregelt werden (s. Art. 51 der Landesverfassung). Ein wichtiger Grund für die Abberufung wird ausdrücklich angeführt (Unfähigkeit zur Funktionsausübung). Daneben können noch andere wichtige Gründe in Frage kommen, sie müssen aber dem beispielhaft angeführten Grund gleichwertig sein (etwa eine strafgerichtliche Verurteilung, die dem Ansehen der Funktion schadet). Für den Fall der Abberufung eines Mitgliedes wird vorgesehen, dass ein neues Mitglied zu bestellen ist. Das neue Mitglied muss die gleichen Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 erfüllen wie das abberufene (etwa Bürgermeister oder Bürgermeisterin sein). War das abberufene Mitglied zeitlich befristet bestellt, so ist das neue Mitglied für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen. Zu § 13 Abs. 3: Da in den vergangenen Jahrzehnten immer der Landeshauptmann zum Vorsitzenden des Landesehrenzeichenrates gewählt wurde, soll nunmehr im Gesetz festgelegt werden, dass der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau den Vorsitz im Landesehrenzeichenrat führt. Im Verhinderungsfall soll diese Aufgabe dem Landtagspräsidenten bzw. der Landtagspräsidentin zukommen. Zu § 13 Abs. 4: In der Verwaltungspraxis hat sich die Notwendigkeit gezeigt, dass die Beschlussfassung des Landesehrenzeichenrates in Ausnahmefällen, etwa bei Zeitmangel, auch ohne Durchführung einer Sitzung erfolgen kann. Dem wird im neuen zweiten Satz Rechnung getragen. Zu § 13 Abs. 5: Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage (§ 4 Abs. 5 des Ehrenzeichengesetzes) ergibt sich keine Änderung. Zu § 14: Zu § 14 Abs. 1 und 2: Mit Abs. 1 werden die Sanktionen für ein gesetzwidriges Verwenden von Auszeichnungen vereinheitlicht. Als „Tragen“ der Auszeichnung ist das nach außen hin sichtbare Führen der Auszeichnung in der nach § 5 festgelegten Weise anzusehen. Wie bisher nur für Landesauszeichnungen vorgesehen, sollen nach Abs. 2 Übertretungen generell – also auch im Hinblick auf Gemeindeauszeichnungen – auch strafbar sein, wenn sie in anderen Bundesländern oder im Ausland begangen wurden. Zu § 14 Abs. 3 und 4: Abs. 3 sieht für alle Auszeichnungen die Möglichkeit der Entziehung vor; dies war bislang nur im Hinblick auf Verdienstzeichen des Landes der Fall. Der erste Satz sieht jene Fälle vor, in denen – aufgrund eng gefasster und objektiv feststellbarer Tatbestände – zwingend eine Entziehung zu erfolgen hat; der (nachträgliche) Verlust der Unbescholtenheit wegen eines Vorsatzdeliktes setzt eine rechtskräftige Verurteilung durch ein Strafgericht voraus (s. die Ausführungen zu § 4 Abs. 1). Der zweite Satz sieht für die Behörde die Ermächtigung zur Entziehung vor, etwa wegen des Verlusts der Unbescholtenheit aufgrund einer Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts oder aufgrund eines sonstigen Verhaltens, das mit dem von einer ausgezeichneten Person erwartbaren, der Würde der Auszeichnung entsprechenden Verhalten nicht im Einklang steht. In den im dritten Satz geregelten gravierenden Fällen soll es gar keiner Entziehung mit Bescheid bedürfen; diese soll unmittelbar wirksam werden. Im Abs. 4 sind die Folgen der Entziehung normiert. 7 Zu § 15: Zu § 15 Abs. 1: Die angeführten Gesetze bzw. gesetzlichen Bestimmungen sind mit dem vorliegenden Gesetz überflüssig geworden. Zu § 15 Abs. 2: Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, wie etwa § 14, auch für die nach den bisherigen Bestimmungen verliehenen Auszeichnungen gelten. Zu § 15 Abs. 3: Die bisherige Verpflichtung der Gemeinde, einem Ehrenbürger im Falle seiner Hilfsbedürftigkeit den seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu gewähren, soll nicht rückwirkend abgeschafft werden. Für in der Vergangenheit (vor Inkrafttreten dieses Gesetzes) ernannte Ehrenbürger bleibt sie aufrecht. Zu § 15 Abs. 4: Nach dieser Bestimmung müssen die nach dem Ehrenzeichengesetz ernannten Mitglieder des Landesehrenzeichenrates mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht neu bestellt werden. 8 Der XXX. Vorarlberger Landtag hat in seiner 6. Sitzung im Jahr 2016, am 7. Juli, das in der Regierungsvorlage, Beilage 61/2016, enthaltene Gesetz einstimmig beschlossen.