Selbständiger Antrag VP und Die Grünen – eingelangt: 28.2.2018 – Zahl: 22.01.237 11. Beilage im Jahre 2018 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Selbständiger Antrag Beilage 11/2018 – Teil A: Gesetzestext An den Präsidenten des Vorarlberger Landtages Herrn Mag. Harald Sonderegger Bregenz, am 28. Februar 2018 Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen folgenden Der Vorarlberger Landtag wolle beschließen: A n t r a g : Der Landtag hat beschlossen: Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes Das Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 52/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 59/2009, Nr. 26/2010, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 78/2016 und Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert: 1. Im § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „Stehen keine Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) zur Verfügung,“ durch die Wortfolge „Solange geeignete Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen), die nach § 6 Abs. 1 fachlich befähigt sind, nicht zur Verfügung stehen,“ ersetzt, vor der Wortfolge „an deren Stelle“ die Wortfolge „oder auch sonst“ eingefügt sowie sowie die Wortfolge „fünf Jahren verfügen“ durch die Wortfolge „zwei Jahren verfügen und jedenfalls eine Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten absolviert haben“ ersetzt. 2. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Ein Einsatz außerhalb von Randzeiten von mehr als drei Wochen ist der Landesregierung unter Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen nach dem ersten Satz unverzüglich schriftlich anzuzeigen; liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann die Landesregierung den Einsatz mit Bescheid untersagen.“ 3. Im § 14 Abs. 5 wird vor der Wortfolge „Ausnahmen von den Vorschriften“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt. KO LAbg. Roland Frühstück KO LAbg. Adi Groß LTVP Martina Rüscher LAbg. Daniel Zadra 11. Beilage im Jahre 2018 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Beilage 11/2018 Teil B: Begründung des Selbständigen Antrags I. Allgemeines: 1. Ziele und wesentlicher Inhalt: Der Ausbau des Kinderbetreuungsangebots hat zu einer solchen Bedarfssteigerung an ausgebildeten Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen geführt, dass mit den Abgängern der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (BAfEP) nicht überall das Auslangen gefunden werden kann. Um die Schließung von Gruppen zu verhindern bzw. die unbedingt notwendige Eröffnung neuer Gruppen nicht zu verhindern, soll mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Möglichkeit geschaffen werden, unter bestimmten Voraussetzungen auch weniger qualifiziertes Betreuungspersonal an Stelle von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen einsetzen zu können. Dabei sind die grundsatzgesetzlichen Vorgaben zu beachten (insbesondere § 3 des Bundesgesetzes vom 13. November 1968 über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968 idF BGBl. Nr. 639/1994). Vor diesem Hintergrund soll die mit der letzten Novelle zum Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 78/2016, geschaffene „Randzeitenregelung“ (§ 14 Abs. 2) erweitert werden. Auf dieser Grundlage wird es künftig möglich sein, auch außerhalb von Randzeiten (an Stelle von Kindergartenpädagoginnen bzw. -pädagogen) Personen zu verwenden, welche die Anstellungserfordernisse nach § 6 Abs. 1 KGG (Befähigungsprüfung für Kindergartenpädagoginnen bzw. -pädagogen) nicht erfüllen. Diese Möglichkeit besteht allerdings ausschließlich dann und nur so lange, als entsprechend ausgebildete Kindergartenpädagoginnen bzw. -pädagogen nicht zur Verfügung stehen. 2. Kompetenzen: Dieses Gesetz stützt sich auf Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG, wonach das Kindergartenwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist. 3. Finanzielle Auswirkungen: Die Möglichkeit, künftig an Stelle von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen – soweit und solange solches Personal nicht zur Verfügung steht – auch Personen einzusetzen, die eine entsprechende Befähigungsprüfung nicht nachweisen können, verursacht weder für das Land noch für die Gemeinden einen finanziellen Mehraufwand. 4. EU-Recht: Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die dem im Entwurf vorliegenden Gesetz entgegenstehen. 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Mit der vorgeschlagenen Maßnahme soll ein ausreichendes Betreuungsangebot in den Kindergärten sichergestellt werden. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1 und 2 (§ 14 Abs. 2): Bereits auf Grundlage der bestehenden „Randzeitenregelung“ kann an den Randzeiten (das sind Zeiten am Anfang und/oder am Ende der Tagesöffnungszeit) an Stelle einer Kindergartenpädagogin (eines Kindergartenpädagogen) eine Kindergartenassistentin (ein Kindergartenassistent) mit zumindest fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung nach Maßgabe des Abs. 1 die Betreuung übernehmen, sofern keine Kindergartenpädagoginnen bzw. -pädagogen zur Verfügung stehen. Durch die vorgeschlagene Änderung können künftig Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) auch außerhalb von Randzeiten an Stelle von Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) eingesetzt werden. Dies ist allerdings ebenfalls nur dann zulässig, wenn Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen – etwa aufgrund der geringen Zahl an Abgängern von der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – kurzfristig am Arbeitsmarkt nicht verfügbar sind. Abgesehen davon können durch personelle Ausfälle während des Jahres (etwa durch Karenzen oder durch längere krankheitsbedingte Abwesenheiten) Situationen entstehen, in denen kurzfristig kein Ersatz für entsprechend qualifiziertes Betreuungspersonal gefunden werden kann und ein Rechtsträger daher auf die Möglichkeit des Einsatzes von nicht qualifiziertem Betreuungspersonal zurückgreifen können soll. Insgesamt soll von dieser Möglichkeit jedenfalls – nicht zuletzt im Hinblick auf deren Ausnahmecharakter – zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Die Möglichkeit des Einsatzes von Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) an Stelle von Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) auch außerhalb von Randzeiten ändert nichts an dem Umstand, dass Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) unter der Führung der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) tätig werden (§ 5 Abs. 3). Demnach ist (insbesondere auch an kleinen Kindergärten) zumindest eine Kindergartenpädagogin (ein Kindergartenpädagoge) einzusetzen. Wird eine Gruppe vorübergehend von einer Kindergartenassistentin (einem Kindergartenassistenten) geführt, können die nötigen Instruktionen durch die Kindergartenpädagogin (den Kindergartenpädagogen) im Vorfeld erteilt werden und ist die pädagogische Qualität der Betreuung durch einen regelmäßigen – mehrmals wöchentlich stattfindenden – Austausch sicherzustellen. Um den Kreis der in Frage kommenden Personen nicht unnötig einzuschränken, wird das Ausmaß der erforderlichen (einschlägigen) Berufserfahrung von bisher fünf auf zwei Jahre reduziert, wobei die betreffende Person innerhalb dieser Zeit jedenfalls eine Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten absolviert haben muss. Als einschlägige Berufserfahrung gelten dabei Zeiten, die in einem Kindergarten, in einer sonstigen Kinderbetreuungseinrichtung oder im Rahmen einer Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater zurückgelegt worden sind. Dabei sollen nur solche Zeiten angerechnet werden, in denen die betreffende Person mit einem Beschäftigungsausmaß von zumindest 50 % tätig war. Es ist davon auszugehen, dass in Zeiten mit geringerem Beschäftigungsausmaß keine angemessene Berufserfahrung erworben wird. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 14 Abs. 2 (Beilage 60/2016) verwiesen. Durch die im zweiten Satz vorgesehene Anzeigepflicht kann sich die Landesregierung einerseits einen Überblick darüber verschaffen, in welchem Umfang von der neuen Möglichkeit nach Abs. 2 Gebrauch gemacht wird; andererseits soll dadurch die Einhaltung der restriktiven Voraussetzungen für den Einsatz von Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) an Stelle von Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) außerhalb von Randzeiten (nur vorübergehend bei Personalengpässen) sichergestellt werden. Den Bedürfnissen der Praxis soll insofern Rechnung getragen werden, als der Personaleinsatz ungeachtet der Anzeigepflicht möglich ist. Zu Z. 3 (§ 14 Abs. 5): Im Abs. 5 erfolgt die Klarstellung, dass behördliche Entscheidungen über Ausnahmen von Abs. 1 und 3 in Bescheidform erfolgen. 2 Der XXX. Vorarlberger Landtag hat in seiner 3. Sitzung im Jahr 2018, am 11. April, das im Selbständigen Antrag, Beilage 11/2018, enthaltene Gesetz einstimmig beschlossen.