Selbständiger Antrag VP und Die Grünen – eingelangt: 29.1.2020 – Zahl: 22.01.027 7. Beilage im Jahre 2020 zu den Sitzungsberichten des XXXI. Vorarlberger Landtages Selbständiger Antrag Beilage 7/2020 – Teil A: Gesetzestext An den Präsidenten des Vorarlberger Landtages Herrn Mag. Harald Sonderegger Bregenz, am 29. Jänner 2020 Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen folgenden Der Vorarlberger Landtag wolle beschließen: A n t r a g : Der Landtag hat beschlossen: Gesetz über eine Änderung des Gemeindegesetzes Das Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 69/1997, Nr. 3/1998, Nr. 49/1998, Nr. 62/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 20/2004, Nr. 23/2008, Nr. 4/2012, Nr. 94/2012, Nr. 44/2013, Nr. 79/2016, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 15/2019 und Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert: Im § 51 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „§ 56 Abs. 1“ die Wortfolge „zweiter Satz“ eingefügt. LAbg. Thomas Winsauer LAbg. Eva Hammerer 7. Beilage im Jahre 2020 zu den Sitzungsberichten des XXXI. Vorarlberger Landtages Beilage 7/2020 Teil B: Begründung des Selbständigen Antrags I. Allgemeines: 1. Ziele und wesentlicher Inhalt: Mit dem vorliegenden Selbständigen Antrag soll das Gemeindegesetz dahingehend abgeändert werden, dass zukünftig das vor der Novelle des Gemeindegesetzes LGBl. Nr. 34/2018 bei der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse mögliche und gegenüber der Wahl des Gemeindevorstandes vereinfachte Wahlverfahren wieder angewendet werden kann. 2. Kompetenzen: Der vorliegende Gesetzesentwurf stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Art. 115 Abs. 2 B-VG. 3. Finanzielle Auswirkungen: Durch das Gesetzesvorhaben wird der Aufwand der Gemeinden bei der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse verringert. 4. EU-Recht: Das Gesetzesvorhaben hat keinen unmittelbaren Bezug zum Recht der Europäischen Union. 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Das Gesetzesvorhaben hat keine spezifischen Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche. II. Zu § 51 Abs. 4: Das Gemeindegesetz ermöglichte vor der Novelle LGBl. Nr. 34/2018 ein gegenüber der Wahl des Gemeindevorstandes vereinfachtes Wahlverfahren: Die Mitglieder der Ausschüsse mussten nicht einzeln und nicht mit Stimmzettel gewählt werden (vgl. Häusler/Müller, Gemeindegesetz 5 , 2015, S. 147). Durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2018 wurde der in § 51 Abs. 4 Gemeindegesetz enthaltene Verweis auf § 56 Abs. 2 Gemeindegesetz durch einen Verweis auf § 56 Abs. 1 und 2 Gemeindegesetz ersetzt. Die Erläuterungen (Blg. 27/2018 30. LT) führen dazu aus, dass durch den erweiterten Verweis klargestellt werden soll, dass es auch bei der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse der unbedingten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen bedarf (dies regelt § 56 Abs. 1 zweiter Satz Gemeindegesetz). Durch den Verweis auf den gesamten Abs. 1 ist jedoch auch dessen erster Satz für die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse sinngemäß anwendbar, welcher bestimmt, dass die Mitglieder des Gemeindevorstandes einzeln aus der Mitte der Gemeindevertreter auf die Funktionsdauer der Gemeindevertretung durch Stimmzettel zu wählen sind. Dies hat zur Folge, dass auch die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse nunmehr einzeln und mit Stimmzettel zu wählen sind (vgl. Häusler/Müller, Gemeindegesetz 6 , 2019, S. 152). Durch die Einschränkung des Verweises auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz Gemeindegesetz soll ermöglicht werden, dass das vor der Novelle LGBl. Nr. 34/2018 mögliche vereinfachte Verfahren bei der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse wieder angewendet werden kann. Das heißt, dass die Mitglieder der Ausschüsse nicht mehr einzeln und mit Stimmzettel gewählt werden müssen. Zulässig ist gemäß § 44 Abs. 3 und 4 Gemeindegesetz eine Abstimmung durch Erheben der Hand oder Aufstehen von den Sitzen bzw. auch weiterhin eine geheime Abstimmung mit Stimmzettel, sofern die Gemeindevertretung dies beschließt. Zudem ist es möglich, die Mitglieder eines Ausschusses bzw. der Ausschüsse in einem einzigen Wahlgang zu wählen. Der XXXI. Vorarlberger Landtag hat in seiner 1. Sitzung im Jahr 2020, am 5. Februar, das im Selbständigen Antrag, Beilage 7/2020, enthaltene Gesetz einstimmig beschlossen. Außerdem hat der Vorarlberger Landtag den Gesetzesbeschluss gemäß Art. 23 Abs. 3 Landesverfassung als dringlich erklärt.