60. Beilage im Jahre 2020 zu den Sitzungsberichten des XXXI. Vorarlberger Landtages Selbstständiger Antrag Beilage 60/2020 – Teil A: Gesetzestext An den Präsidenten des Vorarlberger Landtages Herrn Mag. Harald Sonderegger Bregenz, am 27. Mai 2020 Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen folgenden Der Vorarlberger Landtag wolle beschließen: A n t r a g : Der Landtag hat beschlossen: Gesetz über eine Änderung des Gemeindegesetzes Das Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 69/1997, Nr. 3/1998, Nr. 49/1998, Nr. 62/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 20/2004, Nr. 23/2008, Nr. 4/2012, Nr. 94/2012, Nr. 44/2013, Nr. 79/2016, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 15/2019, Nr. 62/2019, Nr. 3/2020, Nr. 19/2020 und Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert: Dem § 100 wird folgender Abs. 18 angefügt: „(18) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Art. 75 Abs. 2 der Landesverfassung und § 35 Abs. 1 dieses Gesetzes werden die Gemeindevertretungen in den aufgrund der Corona-Krise verschobenen Gemeindewahlen 2020 auf eine verkürzte Dauer gewählt, die sich daraus ergibt, dass die nächsten allgemeinen Gemeindevertretungswahlen auf einen Wahltag im März 2025 auszuschreiben sind. Diese Bestimmung tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.“ KO LAbg. Roland Frühstück KO LAbg. Daniel Zadra KO LAbg. Martin Staudinger 60. Beilage im Jahre 2020 zu den Sitzungsberichten des XXXI. Vorarlberger Landtages Beilage 60/2020 Teil B: Begründung des Selbstständigen Antrags I. Allgemeines: 1. Ziele und wesentlicher Inhalt: Mit dem vorliegenden Selbständigen Antrag soll die in der Landesverfassung und dem Gemeindegesetz vorgesehene Funktionsdauer der Gemeindevertretung von fünf Jahren dahingehend verkürzt werden, dass die Gemeindevertretungswahlen im Jahr 2025 wie bisher üblich im März durchgeführt werden können. 2. Kompetenzen: Das Gesetzesvorhaben stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Art. 15 Abs. 1 B-VG. 3. Finanzielle Auswirkungen: Das Gesetzesvorhaben hat keine finanziellen Auswirkungen. 4. EU-Recht: Das Gesetzesvorhaben hat keinen unmittelbaren Bezug zum Recht der Europäischen Union. 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Das Gesetzesvorhaben hat keine spezifischen Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche. II. Zu § 100 Abs. 18: Gemäß Art. 75 Abs. 2 der Landesverfassung werden die Gemeindevertretungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Dem entsprechend bestimmt § 35 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, dass die Funktionsdauer der Gemeindevertretung fünf Jahre beträgt. Da die Gemeindevertretungen zuletzt am 15. März 2015 gewählt worden sind, hat die Landesregierung mit Verordnung vom 8. November 2019, LGBl. Nr. 77/2019, die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters für alle Gemeinden des Landes auf Sonntag, den 15. März 2020, ausgeschrieben. Mit Verordnung vom 13. März 2020, LGBl. Nr. 14/2020, hat die Landesregierung festgestellt, dass aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 in Vorarlberg außerordentliche Verhältnisse iSd Art. 14 Abs. 3 der Landesverfassung vorliegen, welche die Durchführung der Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl am 15. März 2020 unmöglich machen. Die Durchführung der Gemeindewahlen 2020 ist daher noch ausständig, wodurch sich eine Verlängerung der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretungen ergibt. Mit der nach der Durchführung dieser Wahlen abzuhaltenden konstituierenden Sitzung der neuen Gemeindevertretung würde die neue Funktionsdauer zu laufen beginnen und grundsätzlich wiederum fünf Jahre dauern (vgl. § 35 Abs. 1 des Gemeindegesetzes). Da jedoch der ursprüngliche Rhythmus mit der Durchführung der Gemeindewahlen jeweils im März des Wahljahres beibehalten werden soll, ist die gegenständliche Sonderbestimmung erforderlich, welche festlegt, dass die Gemeindevertretungswahlen im Jahr 2025 auf einen Wahltag im März auszuschreiben sind, unabhängig davon, wann die Gemeindewahlen 2020 nachgeholt werden. Da es sich um eine Verfassungsbestimmung handelt, darf der Gesetzesbeschluss nicht als dringlich erklärt werden (vgl. Art. 23 Abs. 3 der Landesverfassung). Der XXXI. Vorarlberger Landtag hat in seiner 5. Sitzung im Jahr 2020, am 10. Juni, das im Selbstständigen Antrag, Beilage 60/2020, enthaltene Gesetz mit den Stimmen der VP-Fraktion und der Fraktion Die Grünen mehrheitlich beschlossen (dagegen: FPÖ, SPÖ und NEOS).